584,6 Mio. t Gesteinskörnungen wurden in Deutschland im Jahr 2020 für die Bauwirtschaft produziert, davon 485 Mio. t auf Basis mineralischer Primärrohstoffe. Diesem Bedarf steht ein Bauabfallaufkommen von rund 220 Mio. t pro Jahr gegenüber, jedoch wurden aus diesem Abfallaufkommen 2020 nur 13 % (77 Mio. t) der jährlich eingesetzten Gesteinskörnungen über Recyclingbaustoffe gedeckt.
Nur ein sehr kleiner statistisch nicht erfasster Teil der Recycling-Baustoffe wurde in Hochbaumaßnahmen verwendet, weit über 90 Prozent der mineralischen Recycling-Baustoffe wurden und werden in Straßen- und Tiefbaumaßnahmen eingesetzt. Ein Grund hiefür ist die bestehende Rechtsunsicherheit, wann aus rezyklierten Gesteinskörnungen Bauprodukte werden.
Aus Bauabfällen gewonnene Rezyklate, zu denen in Aufbereitungsanlagen für Bauschutt gewonnene rezyklierte Gesteinskörnungen zählen, sind zunächst Sekundärrohstoffe, nicht jedoch bereits (Bau-)produkte. Jedoch müssen Rezyklate immer für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sein. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 25 KrWG, wonach Recycling jedes Verwertungsverfahren ist, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Demnach ist der (gütegesicherte) Output einer Bauschuttrecyclinganlagen (immer) für die Herstellung eines bestimmten Bauproduktes geeignet, muss jedoch nicht notwendigerweise ein Bauprodukt bzw. ein (fertiges) Erzeugnis sein. Rezyklate können als solche ebenso Ausgangsstoffe für Bauprodukte oder Zwischenprodukte sein.
Konkrete Eignungskriterien dieser Sekundärrohstoffe für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse, wie etwa Bauprodukte, enthält die Legaldefinition des § 3 Abs. 7b KrWG nicht.
Zwar enthält § 23 KrWG eine abfallrechtliche Generalklausel zur Produktverantwortung für aus Rezyklaten hergestellte Erzeugnisse. Mit dieser Vorschrift sind die Grundlagen für die Produktverantwortung im KrWG geregelt. Danach sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Verpflichteten diese abfallrechtliche Produktverantwortung wahrzunehmen haben und für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. Dies würde bedeuten, dass mit einer solchen Verordnung auch konkrete Eignungskriterien für Sekundärbaustoffe geregelt werden könnten. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen. Mit der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV - EBV) trat am 1. August 2023 eine Verordnung in Kraft, die u.a. den umweltrechlichen Rahmen für die Verwertung von aus (Bau-) Abfällen durch Aufbereitung gewonnene sogenannte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in technischen Bauwerken enthält. Jedoch ist die Ersatzbaustoffverordnung zum einen auf Zuschlagstoffe für R-Betone nicht anwendbar, zum anderen enthält diese Verordnung weder eine Abfallenderegelung noch eine Regelung zur Produkteinstufung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB), zu denen RC-Baustoffe gemäß § 2 Ziff. 29 EBV gehören.
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine nationale Verordnung zur Produktverantwortung im Sinne des § 23 Abs. 4 KrWG für mineralische RC-Baustoffe in Deutschland gibt. Die transparente und rechtssichere Bewältigung des Schrittes vom Abfall hin zum Produkt ist im Bereich der mineralischen Bauabfälle ist ein noch unbewältigtes Kernproblem des deutschen Kreislaufwirtschaftrechts. Es ist ein wesentliches Hindernis für den Aufbau einer zirkulären Ökonomie im Bauwesen.Mit Spannung sind deshalb die weiteren Entwicklungen auf EU-Ebene insbesondere im Bauproduktenrecht und die tatsächliche Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie 2024 der Bundesregierung zu beobachten. Letztere beinhaltet unter anderem das Ziel, eine Verwertungsverordnung für mineralische Bauabfälle in Hochbaumaßnahmen auf den Weg zu bringen Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsregierung